Öffentliche Bekanntmachungen - Aktuell

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
17.04.2025: Einladung - Jugendvertretung

Jugendvertretung Friedrichsdorf
 
E I N L A D U N G
 
Hiermit lade ich zur 3. öffentlichen Sitzung der Jugendvertretung
 
am Dienstag, 22.04.2025, um 18:00 Uhr,
 
in den kleinen Sitzungssaal des Rathauses Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 
I. Obergeschoss, Zimmer 107, ein.
 
Tagesordnung:
 
1. Eröffnung der Sitzung durch die Vorsitzende
2. Bestimmung der Schriftführertätigkeit gemäß § 7 der Geschäftsordnung
3. Arbeitskreise
    3.1 AK Dialog
    3.2 AK Projekte
4. Sonstiges
 
Friedrichsdorf, 16.04.2025
 
 
Maya Dietrich
Vorsitzende

nach oben

Öffentliche Bekanntmachung
04.04.2025: Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in Friedrichsdorf

Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in Friedrichsdorf
 
Auf Grund der § 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
vom 07. März 2005 (GVBI. 1 5. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023
(GVBI.S. 90, 93), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB)
vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024
(GVBl. 2024 Nr. 31), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer
Sitzung am 27. Februar 2025 nachstehende Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in
Friedrichsdorf erlassen:
 
Die Kindertagespflege ist gemäß § 24 SGB VIII ein gleichrangiges und ergänzendes
Betreuungsangebot zur bestehenden institutionellen Kinderbetreuung. Sie zeichnet sich unter
anderem durch ein hohes Maß an flexibel zu vereinbarenden Betreuungszeiten sowie der
Betreuung in familiären Kleingruppen aus. Die Tagespflegefamilie ist nach dem Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan
für Kinder von 0 bis 10 Jahren ein Bildungsort für Kleinkinder. Dies schließt die Verpflichtung zur
Förderung der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung sowie die Umsetzung des
Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans ein.
 
§ 1 Ziel der Förderung
 
Die Förderung der Kindertagespflege in Friedrichsdorf dient:
 
• dazu, eine qualitativ gute Betreuung für Familien vorzuhalten,
 
• der Erfüllung des bundesgesetzlichen Rechtsanspruchs auf insbesondere einen 
   Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren gemäß § 24 (2) SGB VIII,
 
• der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts von Eltern (§ 5 SGB VIII),
 
• der Unterstützung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Familien,
 
• der finanziellen Unterstützung und zusätzlichen Qualifizierung von Tagespflege-
  personen und damit
 
• der Förderung des Erhalts bestehender und der Schaffung neuer Tagespflege-
   plätze.
 
§ 2 Grundlagen der Förderung
 
(1) Zuschüsse werden nur für Tagespflegepersonen gewährt, die in Friedrichsdorf tätig sind
und Kinder unter 3 Jahren, mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf, betreuen. Der Anspruch auf
Förderung erstreckt sich auch auf Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Friedrichsdorf haben,
soweit mindestens ein Elternteil in Friedrichsdorf berufstätig ist. Die Zahlung der Zuschüsse kann
über das dritte Lebensjahr hinaus verlängert werden, wenn im Anschluss kein Betreuungsplatz
bzw. kein Betreuungsplatz im erforderlichen zeitlichen Umfang zur Verfügung steht oder die
Betreuung in der Kindertagespflege aus pädagogischen Gründen geboten ist. 
 
(2) Voraussetzung für Zuschüsse der Stadt Friedrichsdorf ist eine gültige Pflegeerlaubnis des
Jugendamtes des Hochtaunuskreises und ein Betreuungsvertrag im Rahmen der Satzung des
Hochtaunuskreises über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege sowie zur Festsetzung der laufenden
Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII.
 
(3) Der Anspruch auf Förderung besteht nur insoweit, als die Tagespflegeperson von den
Erziehungsberechtigten keine zusätzlichen Kostenbeiträge erhebt, die über die in der Satzung
über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die
Gewährung laufender Geldleistungen (Kindertagespflegesatzung des Hochtaunuskreises)
festgelegten Kostenbeiträge hinausgehen.
 
(4) Die Förderung ist insgesamt begrenzt durch die von der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Friedrichsdorf bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
 
§ 3 Zuschüsse für Tagespflegepersonen
 
(1) Die Höhe des monatlichen Betreuungszuschusses beträgt für jedes betreute Kind unter 3 Jahren:
 
     Wochenstunden        Zuschuss/Monat €
     über 40                      120
     bis 40                         100
     bis 35                          80
     bis 30                          60
     bis 25                          40
 
 
(2) Die Tagespflegeperson stellt einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Friedrichsdorf und legt
ihre Pflegeerlaubnis vor. Die Betreuung der Kinder wird durch den Betreuungsvertrag mit den
Eltern oder der Kopie des Meldebogens vom Kindertagespflegebüro nachgewiesen. Soweit die
Förderung für Kinder beantragt wird, deren Eltern in Friedrichsdorf berufstätig sind, muss die
Tagespflegeperson sich die entsprechende Arbeitsplatzbescheinigung jährlich nachweisen
lassen. 
 
(3) Die Auszahlung erfolgt rückwirkend quartalsweise zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12.
eines jeden Jahres. Der Antrag mit dem Belegungsnachweis muss bis zum 01. des jeweiligen
Auszahlungsmonats eingereicht werden.
 
(4) Beginnt oder endet die Betreuung im laufenden Monat, wird für diesen Monat kein Zuschuss
gewährt.
 
(5) Die Regelungen gelten analog für Tagespflegepersonen, die Kinder in Friedrichsdorf im
Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen.
 
(6) Die Stadt Friedrichsdorf gewährt Tagespflegepersonen einen Zuschuss zu Mietkosten in
Höhe von 10,00 € pro m², maximal 500,00 € pro Monat, soweit Räumlichkeiten zur Ausübung
der Kindertagespflege angemietet werden. Für jedes zu betreuende Kind werden 10 m² Raum-
fläche anerkannt. Die Wohnung muss eine abgeschlossene Einheit darstellen und darf
ausschließlich für die Kindertagespflege und nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Ent-
sprechende Nachweise sind der Stadt nach Aufforderung vorzulegen. 
 
(7) Die Tagespflegepersonen sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
jede Änderung in den Fördervoraussetzungen gemäß § 2 und jede Veränderung des
Platzangebots bzw. der Betreuungszeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung
eines Betreuungsvertrages ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Zuviel gezahlte Zuschüsse
werden mit der nachfolgenden Quartalszahlung ausgeglichen oder müssen zurückerstattet
werden.
 
§ 4 Nutzung von städtischen Räumlichkeiten
 
(1) Soweit die Stadt Friedrichsdorf Tagespflegepersonen Räumlichkeiten zur Betreuung von
Kindern unter 3 Jahren mietfrei zur Verfügung stellt, entfällt der Anspruch auf Betreuungs-
zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1. 
 
(2) Die Überlassung von Räumlichkeiten durch die Stadt Friedrichsdorf setzt voraus, dass
vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf betreut werden, bzw. mindestens ein
Elternteil in Friedrichdorf berufstätig ist. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Stadt Friedrichsdorf.
 
§ 5 Fachliche Beratung und Begleitung
 
Kindertagespflegepersonen werden von der Fachberatung Kindertagespflege des Fambinis
Familienzentrum Friedrichsdorf e.V. fachlich unterstützt, beraten und weiterqualifiziert. 
 
§ 6 Inkrafttreten der Richtlinie
 
Diese Richtlinie tritt zum 01. Juli 2025 in Kraft.
 
Friedrichsdorf, 1. April 2025
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

nach oben

Zurück