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Öffentliche Bekanntmachung
22.01.2025: der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

                                                                    Bekanntmachung
 
                                       der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das
                         Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum
                                                 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
 
 
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Friedrichsdorf wird
in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme
bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner
Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre
gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
 
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht-nahme ist durch
ein Datensichtgerät möglich.
 
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag
bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, Einspruch einlegen.
 
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
 
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
 
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausüben kann.
 
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
 
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 175 - Hochtaunus 
 
   • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
     oder 
   • durch Briefwahl
teilnehmen.
 
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahl-ordnung bis zum 2. Februar 2025 oder die
Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum
7. Februar 2025 versäumt hat,
 
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden
ist,
 
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
 
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-berechtigten bis zum
21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
 
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,
15:00 Uhr, gestellt werden.
 
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden.
 
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe
a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,
15:00 Uhr, stellen.
 
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 
 
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
 
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
  versehenen roten Wahlbriefumschlag und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
 
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn
die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vor-lage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
hat sie der Gemeinde-behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Ver-
langen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
 
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert
oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
 
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage
bis 18:00 Uhr eingeht.
 
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem
Wahlbrief angegebenen Stelle abge-geben werden.
 
Friedrichsdorf, 15.01.2025
 
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung
14.12.2024: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 139 Ehemaliger Güterbahnhof

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 139 „Ehe-maliger Güterbahnhof“
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139 „Ehemaliger Güterbahnhof“, der die Entwicklung eines Wohngebietes auf dem ehemaligen Güterbahnhofsgelände östlich des Bahnhofs Friedrichsdorf, zwischen dem Lilienweg und der Straße Am Zollstock vorsieht, wurde gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) sowie mit Festsetzungen nach Hessischem Wassergesetz (HWG) gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 4 HWG am 07.11.2024 von der Stadtverordneten-versammlung Friedrichsdorf als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde nach §13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Fried-richsdorf, Flur 13 das Flurstück 23/22 und in der Gemarkung Seulberg, Flur 30 das Flurstück 231/2.
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Begründung wird mit Erscheinen dieser Bekannt-machung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden der Stadtverwaltung Friedrichsdorf
 
montags        von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
dienstags      von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
mittwochs     von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr und
freitags         von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
 
im Rathaus, Hugenottenstraße 55, Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt, Zimmer 310a, be-reitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Bereithaltung ist zeitlich nicht begrenzt.
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Begründung wird ergänzend unter https://www.friedrichsdorf.de/rathausonline/stadtrecht/bebauungsplaene.php und https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan ins Internet gestellt.
 
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine un-ter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jah-ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Geltungsbereichsdarstellung (unmaßstäblich):
 
AN 139 Güterbahnhof - Geltungsbereichsdarstellung

Download AN 139 Güterbahnhof - Geltungsbereichsdarstellung >>> 

 
 
Friedrichsdorf, den 05.12.2024
 
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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