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Öffentliche Bekanntmachung
14.12.2024: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 139 Ehemaliger Güterbahnhof
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 139 „Ehe-maliger Güterbahnhof“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139 „Ehemaliger Güterbahnhof“, der die Entwicklung eines Wohngebietes auf dem ehemaligen Güterbahnhofsgelände östlich des Bahnhofs Friedrichsdorf, zwischen dem Lilienweg und der Straße Am Zollstock vorsieht, wurde gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) sowie mit Festsetzungen nach Hessischem Wassergesetz (HWG) gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 4 HWG am 07.11.2024 von der Stadtverordneten-versammlung Friedrichsdorf als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde nach §13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Fried-richsdorf, Flur 13 das Flurstück 23/22 und in der Gemarkung Seulberg, Flur 30 das Flurstück 231/2.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Begründung wird mit Erscheinen dieser Bekannt-machung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden der Stadtverwaltung Friedrichsdorf
montags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
dienstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
mittwochs von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr und
freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
im Rathaus, Hugenottenstraße 55, Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt, Zimmer 310a, be-reitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Bereithaltung ist zeitlich nicht begrenzt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Begründung wird ergänzend unter https://www.friedrichsdorf.de/rathausonline/stadtrecht/bebauungsplaene.php und https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan ins Internet gestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine un-ter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jah-ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Geltungsbereichsdarstellung (unmaßstäblich):
Friedrichsdorf, den 05.12.2024
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
13.12.2024: Sperrung der Straße Alt Burgholzhausen
Aus Anlass des diesjährigen Burgholzhäuser Weihnachtsmarktes wird die Straße Alt Burgholzhausen (zwischen den Einmündungen Haingasse und Hanauer Straße) am Sonntag, den 22.12.2024, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr, für den Durchgangsverkehr gesperrt.
Die Verkehrsbehörde der Stadt Friedrichsdorf bittet alle Besucher des Burgholzhäuser Weihnachtsmarktes, die auf ihr Fahrzeug nicht verzichten können, dieses ordnungsgemäß abzustellen, so dass Fußgänger nicht behindert werden, keine Ein- und Ausfahrten blockiert sind und im Bedarfsfall Rettungsfahrzeuge ungehindert die Zufahrt zum Veranstaltungsort passieren können.
Friedrichsdorf, 13.12.2024
Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde
Lars Keitel
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
13.12.2024: Hebesatzsatzung der Stadt Friedrichsdorf
Hebesatzsatzung der Stadt Friedrichsdorf
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl.
S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 05. Dezember 2024
diese Hebesatzsatzung der Stadt Friedrichsdorf beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Hebesatzsatzung
der Stadt Friedrichsdorf
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
§ 2 Gültigkeit
§ 3 Inkrafttreten
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 553 %
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 792 %
3. für die Gewerbesteuer 400 %.
§ 2 Gültigkeit
Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Friedrichsdorf, 10. Dezember 2024
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
11.12.2024: Dienstzeitregelung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Stadt Friedrichsdorf
Die Stadtverwaltung ist ab 23. Dezember bis 30. Dezember 2024 geschlossen. Das Rathaus ist ab 2. Januar 2025 wieder geöffnet.
Während der Schließungszeit ist eine Online-Terminvereinbarung beim Einwohnermeldeamt, Standesamt, Gewerbeamt sowie beim Amt für Finanzen, Steuern & Abgaben und dem Amt für soziale Angelegenheiten für Termine nach der Schließungszeit über die Homepage www.friedrichsdorf.de möglich.
Für den Bereich des Standesamtes ist am 23. Dezember, 27. Dezember und 30. Dezember 2024 zu den üblichen Öffnungszeiten für dringende Fälle und Sterbefälle eine Rufbereitschaft unter Tel.-Nr. 0151 58 57 55 64 eingerichtet.
Zwischen den Jahren sind die Stadtwerke am 27. Dezember und 30. Dezember 2024 geöffnet. Wer in dieser Zeit einen dringend notwendigen Termin benötigt, sollte diesen jedoch anmelden. Au-ßerhalb der üblichen Dienstzeit ist für den Bereich der Stadtwerke, Färberstraße 13 – 15, unter der Tel.-Nr. 06172 731-0, ein Bereitschaftsdienst eingerichtet.
Die städtischen Kindertagesstätten sind vom 23. Dezember 2024 bis einschl. 3. Januar 2025 ge-schlossen. Ein Notdienst für diese Zeit wird nicht eingerichtet. Erster Öffnungstag ist Montag,
6. Januar 2025.
Das Heimatmuseum Seulberg ist vom 23. Dezember 2024 bis einschl. 8. Januar 2025 geschlossen. Das Stadtarchiv Friedrichsdorf ist geschlossen. Das Philipp-Reis-Museum ist vom 23. Dezember bis 4. Januar 2025 geschlossen. Es öffnet am 5. Januar 2025 in der Zeit von 14 bis 17 Uhr.
Friedrichsdorf, 5. Dezember 2024
Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
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