Die Stadt Friedrichsdorf erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Nutzung bzw. den Besuch der im einzelnen genannten Einrichtungen und Veranstaltungen für
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -,
- Sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen.
Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres dem Stadtsteueramt die entsprechende Steuererklärung nach vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Über diesen Online-Service haben Sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Steuererklärung nach §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO).
Die Steuererklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Finanzen, Steuern & Abgaben, einzureichen.