Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
07.09.2024: Richtlinie der Stadt Friedrichsdorf für die Gewährung der Anreizförderung für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer

Das kommunale Anreizförderprogramm der Stadt Friedrichdorf dient der Umsetzung von
baulichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Flächenentsiege-
lungen und Begrünungen. Grundlage bildet die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung
der nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) in der jeweils geltenden Fassung. 
 
Präambel
 
Die Stadt Friedrichsdorf wurde 2019 mit dem Fördergebiet „Lebendige Zentren Friedrichsdorf“
in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Kernbereiche in Hessen“, inzwischen umbenannt
in „Lebendige Zentren“, aufgenommen. Mit diesem Programm soll auf die demographischen und
klimatischen Entwicklungen reagiert und die Innenstadt in ihrer Gesamtheit gestärkt sowie auf
zukünftige Anforderungen vorbereitet werden.
 
Dieses Anreizprogramm bietet Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern, im Geltungsbereich
des Förderprogramms „Lebendige Zentren“, die Möglichkeit, Fördermittel für kleinere bauliche
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Flächenentsiegelungen und
Begrünungen, gemäß den Anforderungen und Zielen der nachhaltigen Städtebauförderung, zu
erhalten. Das Anreizprogramm stellt ein Leuchtturm-Projekt für die Friedrichsdorfer Innenstadt
dar und soll, mit einer Vielzahl von Maßnahmen, das Kerngebiet aufwerten und so auch den
Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Gebiete einen Anstoß zum Aufwerten
ihrer Immobilien bieten.
 
§ 1 Anlass und Ziele des Förderprogrammes
 
Aufgrund der demographischen, wirtschaftlichen und klimatischen Entwicklungen liegen im
Fördergebiet teilweise veraltete Strukturen und verschiedene Leerstände vor. Genutzte oder
leerstehende Gebäude, Gewerbeeinheiten und Wohnungen bedürfen oftmals baulicher
Anpassungen sowie Modernisierungen und Instandsetzungen, um für eine zukünftige Nutzung
geeignet bzw. attraktiv zu sein. Daneben zeigt sich Optimierungsbedarf im Hinblick auf den
klimatischen Wandel und dessen Auswirkungen auf das gesamtstädtische Klima. Zusätzlich
weist das Fördergebiet Gebäude mit historischer und besonders erhaltenswerter Bausubstanz auf.
 
Das Anreizprogramm soll das Stadtzentrum stärken und nachhaltig sichern sowie die Attraktivität
der Innenstadt erhöhen. Dazu gehört auch die Erhaltung oder Verbesserung ortsbildprägender
Fassadengestaltung. Zur Beseitigung vorhandener Missstände und zur Verbesserung vorhandener
Strukturen sollen Gebäude von Hauseigentümerinnen, Hauseigentümern und Gewerbetreibender
baulich und energetisch modernisiert sowie optimiert, strukturell verbessert und an die zukünftigen
Anforderungen angepasst werden. Ziel ist die Herstellung zeitgemäßen Wohnraums, die Sicherung
eines vielfältigen Versorgungs- und Dienstleistungsangebotes und die Aufwertung der
Gesamtqualität des Stadtbildes. 
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich des Anreizprogrammes
 
Diese Richtlinie gilt nur innerhalb des festgelegten Geltungsbereiches des Fördergebiets
„Lebendige Zentren“. Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage 1 beigefügten Plan dargestellt. 
 
§ 3 Antragsteller und Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind ausschließlich Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken sowie Erbbauberechtigte von Grundstücken (Erbpachtvertrag auf mindestens
66 Jahre) innerhalb des festgelegten Geltungsbereiches dieser Richtlinie gemäß Anlage 1.
 
§ 4 Grundsätze der Förderung
 
(1) Das Förderprogramm setzt sich aus Fördermitteln von Bund, Land und der Stadt Friedrichsdorf
      zusammen. 
(2) Gefördert werden investive Maßnahmen und Projekte im Sinne des Anreizprogramms, die
      gemäß der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung
      (RiLiSE) in der jeweils gültigen Fassung förderfähig sind.
(3) Die zu fördernden Maßnahmen und Projekte müssen die Anforderungen der kommunalen
    Satzungen sowie kommunaler Richtlinien im öffentlichen Raum erfüllen; ihnen dürfen weder
      nach öffentlichem noch nach privatem Recht öffentliche Interessen / Bedenken entgegenstehen. 
(4) Zuwendungen aus dem Anreizprogramm werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden
     Haushaltsmittel aus Bundes- und Landesförderung, sowie aus dem kommunalen Haushalt und
     unter Berücksichtigung dieser Förderrichtlinie und der Zuwendungsbescheide gewährt. 
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. 
(6) Es können nur Maßnahmen und Projekte gefördert werden, für die nicht gleichzeitig Fördermittel
     aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden (Doppelförderungsverbot).
     Kombinationen mit anderen ergänzenden Förderprogrammen sind jedoch in Absprache möglich.       Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um klar abgegrenzte Fördergegenstände handelt. In der       Abrechnung der Förderung muss die Trennung nachvollziehbar sein. Eine Doppelförderung
     desselben Fördergegenstandes aus mehreren Programmen ist nicht zulässig.
(7) Denkmalschutzrechtliche Belange und Vorgaben sind zu berücksichtigen. 
(8) Die Zuwendung auf Grundlage dieses Programmes ist als Unterstützung zu sehen. Die
     Gesamtfinanzierung muss von den Antragstellenden sichergestellt sein. 
(9) Es gilt das Subsidiaritätsprinzip der Städtebauförderung.
(10) Die Zweckbindung der umgesetzten Maßnahme beträgt gemäß der derzeit geltenden Fassung
        der RiLiSe 10 Jahre und beginnt mit der Kontrolle und Bestätigung der sachgerechten
        Durchführung der Arbeiten durch die Stadt bzw. deren Beauftragte. Innerhalb der
        Zweckbindungsfrist muss die Maßnahme in einem der beabsichtigten Nutzung und dem
        beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustand gehalten werden. Für den Fall eines Wechsels
        im Eigentum an dem Grundstück hat der/die Eigentümer/in den Rechtsnachfolger zu
        verpflichten, die ihm/ihr gegenüber der Stadt obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen.
(11) Ausgaben der Bauherren für Freiflächenmaßnahmen dürfen nicht auf Mieterinnen und Mieter
       sowie Pächterinnen und Pächter umgelegt werden.
 
§ 5 Fördergegenstand
 
(1) Gefördert werden können investive Maßnahmen im Geltungsbereich des Fördergebietes
gemäß der RiLiSE, die den Zielen des Anreizprogrammes entsprechen, ggfs. dem Denkmalschutz
unterliegen und zur strukturellen, baulichen, barrierefreien, energetischen und ökologischen
Verbesserung der Gebäude und Freiflächen im Fördergebiet führen.
 
(2) Förderfähige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur
Verbesserung und Gestaltung der Freiflächen sind vorrangig von außen sichtbare Gebäude- und
Grundstücksteile. Anträge, die sich nur auf Innenräume beziehen, sind von der Förderung insgesamt
ausgeschlossen. Gefördert werden können unter anderem:
 
• Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung von Fassaden (Die Erneuerung und
  Instandsetzung von Fenstern, Türen, Fensterläden und Toren können als untergeordnete
  Bestandteile einer Fassadensanierung gefördert werden).
• Maßnahmen zur Entsiegelung und Erhöhung des Durchgrünungsgrades privater Freiflächen,
  Fassaden und Dachflächen mit dem Ziel der Verbesserung des Mikroklimas und der Versickerung
  von Regenwasser. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung von Dach- und Fassaden-
  begrünungen sowie Bodenentsiegelungen für Vegetationsflächen und/oder Wasserflächen. 
  Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung und Gestaltung von
  Freiflächen ist, dass die Maßnahme dem öffentlichen Interesse dient. Ein öffentliches Interesse ist
  aus Gründen der Klimaanpassung insbesondere bei der Herstellung von Dach- und
  Fassadenbegrünungen sowie bei Bodenentsiegelung für Vegetationsflächen und/oder
  Bodenentsiegelung für Wasserflächen gegeben.
• Maßnahmen zur Sanierung und zum Erhalt der historischen Bausubstanz.
• Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung von Ladenlokalen mit dem Ziel der
  Attraktivierung der von außen sichtbaren Gebäudeteile, wie z.B. Schaufenster oder
  Eingangsbereich.
 
Im Zuge der Beantragung von Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung von außen
sichtbarer Gebäudeteile ist es möglich, die nachfolgenden Maßnahmen als untergeordnete
Bestandteile mit zu beantragen:
 
• Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit im Erdgeschoss der Gebäude, durch die
   Installation von z.B. barrierefreien Eingängen, Rampen, automatischen Schiebetüren u.a.
   Die Auflistung dient der beispielhaften Darstellung möglicher Maßnahmen und ist nicht als
   abschließend zu betrachten. Die abschließende Prüfung der Förderfähigkeit der beantragten
   Fördergegenstände erfolgt im Rahmen der fachlichen Prüfung gem. § 9 dieser Richtlinie.

(3) Die Förderung bevorzugt Maßnahmen, die in einem direkten Zusammenhang mit der
      Nachnutzung eines Leerstandes stehen.
(4) Förderfähig sind weiterhin Beratungs-, Architekten- und Ingenieurleistungen für den verein-
      barten Fördergegenstand sowie Materialausgaben und Eigenleistungen.
(5) Soweit sich eine Maßnahme ausschließlich auf Innenräume bezieht, ist eine Förderung
      ausgeschlossen. Die Förderung von Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen sowie reinen
      Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten ist ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Jede zusätzliche, von den Antrags- und/oder Angebotsunterlagen abweichende, Maßnahme
      bedarf einer erneuten Antragstellung.
 
§ 6 Fördervoraussetzungen
 
(1) Die Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie.
(2) Mit der geplanten Maßnahme darf vor Abschluss der Fördervereinbarung noch nicht begonnen
    worden sein. Der Beginn wird durch die Vergabe von Bau- oder Lieferleistungsaufträgen
     definiert. 
(3) Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zum zweckgebundenen Einsatz der Fördermittel auf
     Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen
      Stadtentwicklung – RiLiSE in der aktuell gültigen Fassung.
(4) Es sind die jeweils geltenden Vergabevorschriften einzuhalten. Für Handwerkerleistungen sind
      mind. 3 Vergleichsangebote anzufordern. Pauschalangebote können nur zugelassen werden,
      wenn zur Preisfindung eine plausible und nachvollziehbare Leistungszusammenstellung
      beigefügt ist. Dabei werden Stundenleistungen nur anerkannt, wenn darüber Einzelnachweise
      über Arbeitszeit und Arbeitsleistung geführt werden.
(5) Das Investitionsvolumen der Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahme liegt über
      5.000,00 € brutto. 
(6) Das Investitionsvolumen der Maßnahme zur Verbesserung und Gestaltung der Freiflächen liegt
      über 1.000,00 € brutto. 
(7) Sofern das betreffende Gebäude unter Denkmalschutz steht, ist die Maßnahme mit der
      Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 
(8) Ein ausgefüllter schriftlicher Antrag wurde an die Stadt Friedrichsdorf gestellt. 
(9) Mit der Durchführung der Maßnahme muss innerhalb von 6 Monaten nach der Förderzusage
      begonnen werden. Sollte sich eine Überschreitung des Maßnahmenbeginns abzeichnen, ist die
      Stadt hiervon unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt ebenfalls für die Überschreitung der
      Fertigstellungsfrist. Eine Verlängerung der jeweiligen Fristen um 3 Monate ist insgesamt 3x
      möglich. Im gegebenen Fall, und sofern eine Verlängerung des Durchführungszeitraums unter
      förderrechtlichem Gesichtspunkt möglich ist, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. 
(10) Alle eventuell erforderlichen Genehmigungen seitens z.B. der Baubehörde, des Amtes für
       Denkmalpflege usw. müssen vorliegen. 
 
§ 7 Art und Umfang der Förderung
 
(1) Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als nicht
zurückzahlender einmaliger Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. 
(2) Für den Fall, dass mehr Anträge vorliegen als Haushaltsmittel im jeweiligen Programmjahr zur
Verfügung stehen, erfolgt die Förderung in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Anträge bis zur
Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel.
(3) Die Förderung kann entfallen, wenn der Stadt Friedrichsdorf die Finanzmittel aus dem Programm
„Lebendige Zentren“ nicht zur Verfügung stehen oder wenn die Stadt die erforderlichen Eigenmittel
nicht aufbringen kann.
(4) Gefördert werden bis zu 25 % der förderfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöhe von max. 
19.999 € je Antrag. Rechnungsgrundlage ist eine prüffähige Schlussrechnung. 
(5) Auf einem Grundstück kann maximal jeweils eine Förderung von Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen und eine Förderung zur Verbesserung und Gestaltung von Freiflächen
erfolgen. Je Grundstück kann so eine maximale Förderhöhe von insgesamt 39.998 € gewährt
werden.
(6) Voraussetzung für die Förderung ist der Abschluss der schriftlichen Förderungsvereinbarung
gemäß § 9 (3) dieser Richtlinie und die erfolgte bauliche Umsetzung. Planungs- und
Beratungsleistungen vor Ausführung der baulichen Maßnahmen können als förderfähig anerkannt
werden, sofern sie nach Abschluss der Fördervereinbarung beauftragt wurden. Planungsleistungen,
die bereits vor der Fördervereinbarung beauftragt wurden, sind nicht förderfähig, stellen jedoch
grundsätzlich noch keinen Maßnahmenbeginn dar. 
(7) Arbeitsleistungen der Bauherrin bzw. des Bauherrn werden gemäß RiLiSE, soweit sie nach Art
und Umfang angemessen sind, als förderfähig anerkannt. Förderfähig sind die Materialausgaben
und die Arbeitsausgaben mit einem Stundensatz von 15,00 €. Eigenleistungen müssen belegmäßig
nachgewiesen und mit Stundennachweisen und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst sein,
so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.
(8) Die Mehrwertsteuer zählt nur zu den förderfähigen Ausgaben, soweit der Zuwendungsempfänger
keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. 
(9) Gebühren, Genehmigungen oder sonstige Nebenkosten sind nicht förderfähig. 
(10) Die Schlussabrechnung muss spätestens bis zum Ende der Gültigkeit dieser Richtlinie erfolgt
sein (siehe §14). Verlängerungen der Laufzeit sind in Ausnahmefällen möglich und bedürfen einer
schriftlichen Begründung und Genehmigung. 
 
§ 8 Antragsverfahren
 
Für die Bewilligung der Förderung bedarf es eines vollständigen, schriftlichen Förderantrages.
Hierfür sind die als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten Formulare zu verwenden. Der Antrag ist
schriftlich an folgender Stelle einzureichen:
 
Stadt Friedrichsdorf
Der Magistrat
Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt
Hugenottenstr.55 
61381 Friedrichsdorf 
 
Dem Antrag müssen zur Prüfung folgende Unterlagen beigefügt werden:
1. Antragsformular (Anlage 2 und/ oder 3);
2. Eigentumsnachweis bzw. Erbbauvertrag;
3. Kurzbeschreibung der Maßnahme;
4. Bilder, die den aktuellen Zustand des Gebäudes und/oder der Freifläche dokumentieren;
5. Geplanter Durchführungszeitraum;
6. Sofern erforderlich: Genehmigungen nach der Hessischen Bauordnung und der
    Denkmalschutzbehörde;
7. Zusammenstellung der Investitionsausgaben mit Vorlage des Angebotes/der Angebote oder
    des Kostenvoranschlags;
8. Nachweis der Vergleichsangebote;
9. Detaillierte Baubeschreibung über Art und Umfang der geplanten Modernisierungs- und
    Instandhaltungsmaßnahme, ggfs. mit Wohn- und Nutzflächenberechnung;
10. Angaben über die Beantragung weiterer Zuschüsse durch andere Programme.
 
§ 9 Bewilligung
 
(1) Eine Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt durch die Lenkungsgruppe (Bürgermeister/ in,
Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt, extern beauftragtes Kernbereichsmanagement)
(2) Die Lenkungsgruppe entscheidet zusammen mit der LoPa (Lokale Partnerschaft) über die
Bewilligung. Die Lenkungsgruppe legt dem Magistrat einmal jährlich eine Liste der geförderten
Maßnahme zur Kenntnis vor.
(3) Die Förderzusage erfolgt auf Grund einer schriftlichen Förderungsvereinbarung zwischen den
Antragstellenden und der Stadt Friedrichsdorf, in welcher der Förderhöchstbetrag festgelegt wird.
Erst nach Bewilligung und damit Abschluss der Fördervereinbarung kann mit der Baumaßnahme
begonnen werden.
 
§ 10 Prüfung und Auszahlung der Fördermittel
 
(1) Die Stadt Friedrichsdorf ist berechtigt, selbst oder durch einen Beauftragten die
vereinbarungsgemäße Durchführung der Maßnahme, während oder nach Abschluss der
Baumaßnahme, gemeinsam mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn an Ort und Stelle zu prüfen.
Dazu gehört auch die Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Arbeiten.
(2) Zur Prüfung und Auszahlung des Zuschusses sind der Stadt Friedrichsdorf spätestens drei
Monate nach Beendigung des Bauvorhabens alle Rechnungen und ggfs. Fotos vorzulegen, die
eine ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung dokumentieren. 
(3) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach
- Durchführung der in der Förderzusage festgelegten Maßnahme,
- förmlicher Abnahme der Maßnahme durch die Stadt Friedrichsdorf bzw. deren Beauftragte sowie
- Prüfung und Feststellung des Verwendungsnachweises.
(4) Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach den tatsächlichen Ausgaben bis zur max. Höhe der
bewilligten Ausgaben.
(5) Für durchgeführte Eigenleistungen ist eine detaillierte Aufstellung gem. § 7 (7) dieser Richtlinie
vorzulegen.
(6) Ein rechtlicher Anspruch auf Förderung besteht nicht.
 
§ 11 Kündigung / Widerruf
 
Ist die Maßnahme nicht entsprechend den abgestimmten Antragsunterlagen ausgeführt worden,
kann der Zuschuss gestrichen oder gekürzt werden. Im Falle des Verstoßes gegen diese Richtlinie,
der Förderungsvereinbarung oder die getroffenen Abstimmungen kann der Vertrag auch nach
Auszahlung des Zuschusses gekündigt und damit die Bewilligung widerrufen werden.
Kündigungsgründe sind insbesondere:
- Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die Baugenehmigung oder
  die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde
- Mängel in der Ausführung des Vorhabens
- unzutreffende Angaben in den Antragsunterlagen 
- unzulässige Doppelförderung 
- schuldhafte Verzögerung des Beginns der Baumaßnahme ohne entsprechende Vereinbarung
  um mehr als sechs Monate
 
§ 12 Datenschutz-Information nach Art. 13 DS-GVO
 
Im Rahmen des Förderprogrammes, der Antragstellung und der Realisierung sowie der
Fertigstellung von Maßnahmen, werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt
(Bsp. gespeichert, verändert oder gelöscht). Die Bestimmungen des Datenschutzes werden hierbei
gewährleistet.
 
Die personenbezogenen Daten werden von der Stadt Friedrichsdorf rechtmäßig, aufgrund einer
gemäß Art. 6 DS-GVO in Verbindung mit § 3 und §§ 20 ff HDSIG genannten Vorgaben, verarbeitet.
Bei den zu verarbeitenden Daten handelt es sich nicht um Daten der besonderen Kategorien gemäß
Art. 9 DS-GVO. In Bezug auf den Zweck für die Erhebung werden personenbezogenen Daten an
Dritte nur weitergegeben, wenn ein Gesetz diese Übermittlung erlaubt. Eine Übermittlung der
personenbezogenen Daten an ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. an ein Land ohne
angemessenes Datenschutzniveau oder an eine internationale Organisation findet nicht statt. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. a) und b) DS-GVO.
Unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Ausnahmetatbestände haben die das Recht auf
Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG, § 52 HDSIG), das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
(Art. 16 DSGVO, § 53 HDSIG), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO, 35 BDSG, § 34 HDSIG),
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 18 DSGVO,
35 BDSG, § 34 HDSIG), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), das Recht auf
Widerspruch (Art. 21 DSGVO, § 36 BDSG, § 35 HDSIG), das Recht auf Widerruf der Einwilligung
zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und das Recht auf Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, Telefon: +49 611 1408 – 0, Telefax: +49 611 1408 – 611, Email:
Poststelle@datenschutz.hessen.de Internet: https:// datenschutz.hessen.de/. Weitere Informationen
zum Datenschutz: Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Datenschutzbeauftragte, Hugenottenstraße 55,
61381 Friedrichsdorf, Telefon 06172 731 1345 Telefax 06172 731 51345, Email:
datenschutz@friedrichsdorf.de
 
§ 13 Einverständniserklärung Transparenz / Öffentlichkeitsarbeit
 
(1) Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass zum
Zwecke der Transparenz Angaben über das Vorhaben (einschließlich Fotos) und ggf. die Benennung
der Objektbezeichnung (Straße und Hausnummer) im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt
Friedrichsdorf und des Landes Hessen veröffentlicht werden dürfen.
(2) Die Stadt Friedrichsdorf kann verlangen, dass der Zuwendungsempfänger am geförderten Objekt
an geeigneter, von außen sichtbarerer Stelle auf die erfolgte Förderung im Rahmen des
Förderprogramms „Lebendige Zentren“ hinzuweisen hat. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Stadt
Friedrichsdorf.
 
§ 14 Inkrafttreten
 
Die Richtlinie tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung tritt die Förderrichtlinie
mit Abschluss der Städtebaufördermaßnahme im Fördergebiet „Lebendige Zentren Friedrichsdorf“
außer Kraft, spätestens wenn die Stadtverordnetenversammlung den Beschluss des Fördergebiets
aufhebt. 
 
Friedrichsdorf, 28.08.2024 
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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