Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
13.12.2024: Hebesatzsatzung der Stadt Friedrichsdorf

Hebesatzsatzung der Stadt Friedrichsdorf
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl.
S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 05. Dezember 2024
diese Hebesatzsatzung der Stadt Friedrichsdorf beschlossen.
 
Inhaltsverzeichnis
 
Hebesatzsatzung
der Stadt Friedrichsdorf
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
§ 2 Gültigkeit
§ 3 Inkrafttreten
 
 
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
 
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
 
1. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 
    (Grundsteuer A)                                                                          553 %
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                          792 %
3. für die Gewerbesteuer                                                                 400 %.
 
 
§ 2 Gültigkeit
 
Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025.
 
 
§ 3 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
 
Friedrichsdorf, 10. Dezember 2024
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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